25. Aug 2025
Hier finden Sie alle aktuellen Infos zum laufenden Straßenausbau in Flörsheim-Dalsheim.
WICHTIGE INFO:
Ab sofort sind für den Vereinssport und
die Nutzung der Turnhalle die Zuwegungen über den Pausenhof geöffnet, sodass
der Lehrerparkplatz am Nachmittag und am Abend für Eltern und Sportler eine
Parkmöglichkeit und kurze Wege bietet.
Baustellen-Jour-Fixe am Mittwoch, den 24.09.2025 um 9:00h vor Ort (Treffpunkt Baucontainer an der Turnhalle).
Bauherr:
Ortsgemeinde Flörsheim-Dalsheim
Ortsbürgermeister Tobias Rohrwick
Kontaktdaten finden Sie hier
Bauherr:
Verbandsgemeindewerke Monsheim
Werkleitung Herr Petry
Kontaktdaten unter www.vg-monsheim.de
Bauherr:
Wasserzweckverband Seebachgebiet Osthofen
Werkleitung Herr Gukenbiehl
Kontaktdaten unter www.wzs-osthofen.de
Büro Schmihing
Dieselstraße 8, Grünstadt
Verantwortlicher Bauleiter:
Herr Gilbert, sgilbert@ibschmihing.de
Firma Knebel Bau GmbH
Am Ockenheimer Graben 13
55411 Bingen-Kempten
Telefon: 06721 / 98705-0
www.knebelbaugmbh.de
Polier vor Ort: Herr Demmerle
Die maßgebende Satzung der Ortsgemeinde Flörsheim-Dalsheim über die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen finden Sie auf der Website der Verbandsgemeinde Monsheim unter folgendem Link:
https://www.vg-monsheim.de/verwaltung/satzungen/floersheim-dalsheim/erschliessung-und-ausbau/
Zur Deckung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze etc.) erhebt die Verbandsgemeinde Monsheim wiederkehrende Ausbaubeiträge nach Maßgabe der §§ 7, 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Aufgrund einer Reformänderung im Mai 2020 wurden in allen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz wiederkehrende Beiträge verpflichtend eingeführt und die Einmalbeiträge abgeschafft.
Im Vergleich zu den einmaligen Ausbaubeiträgen, bei denen nur die Eigentümer der anliegenden Grundstücke der grundhaft sanierten Straßen (Anlieger) erheblich hoch belastet wurden, wird bei den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen der Aufwand (abzüglich des Gemeindeanteils) solidarisch auf alle Grundstückseigentümer einer Abrechnungseinheit verteilt. In der Folge zahlen die Beitragspflichtigen häufiger, aber wesentlich geringere Beiträge.
Auf Landesebene stellt die Rechtsgrundlage das Kommunalabgabengesetz (§ 10a KAG) dar. Auf kommunaler Ebene tritt in der jeweiligen Ortsgemeinde die Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen in Kraft.
Die Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Flörsheim-Dalsheim finden Sie hier.
Wiederkehrende Ausbaubeiträge fallen nur dann an, wenn in einer Abrechnungseinheit eine Ausbaumaßnahme durchgeführt wurde und hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Findet keine Ausbaumaßnahme statt, zahlen Grundstückseigentümer auch keine Ausbaubeiträge. Auch die Höhe des Beitrags errechnet sich in jedem Jahr neu.
Nur der Straßenausbau fällt unter die wiederkehrenden Beiträge. Hier werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau einer bereits bestehenden Straße erhoben. Unterhaltung und Instandsetzung einer öffentlichen Verkehrsanlage, wie z.B. Ausbesserung von Schlaglöchern, sind nicht beitragspflichtig.
Wird eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße ausgebaut, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen, Grünstreifen und Beleuchtung entlang dieser Straße, unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils, auf die Beitragspflichtigen umgelegt, sofern diese sich in der Baulast der Gemeinde befinden.
Für die Erschließung (erstmalige Herstellung einer Straße) werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben. Hierfür fallen keine wiederkehrenden Beiträge an.
Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümer oder Erbpachtberechtigte, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind. Entscheidend ist hier der Eintrag im Grundbuch. Ehegatten, Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften und GbR haften gesamtschuldnerisch.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes besteht.
Alle Grundstückseigentümer eines Abrechnungsgebietes sind beitragspflichtig. Die Beitragspflicht ist somit unabhängig davon ob Ihr Grundstück an einer klassifizierten Straße liegt.
Wird aber eine klassifizierte Straße grundhaft saniert oder ausgebaut, werden für die Fahrbahn keine Ausbaubeiträge erhoben, da diese Kosten vom jeweiligen Baulastträger (Bund, Land oder Kreis) getragen und durch Steuern finanziert werden. Sofern allerdings die Gehwege, Grünstreifen oder Beleuchtung an diesen Straßen in Baulast der Gemeinde stehen, wird der Investitionsaufwand ebenfalls auf alle Grundstückseigentümer des betroffenen Abrechnungsgebietes umgelegt.
Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB, Ablösebeträge nach § 133 BauGB oder einmalige Ausbaubeiträge nach § 7 KAG gezahlt wurden, werden für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Ausbaubeitrages nicht berücksichtigt.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte §§ 7 und 13 der Ausbaubeitragssatzung.
Die Gemeinde trägt einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Der Gemeindeanteil ist in der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung festgeschrieben und beträgt in der gesamten VG Monsheim 25 %. Die verbleibenden Kosten werden nach eingehender Überprüfung auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Eine Zusammenfassung mehrerer, einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets stellt eine Abrechnungseinheit dar. Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies ist von der Struktur einer jeweiligen Gemeinde abhängig. Bei kleineren Ortsgemeinden, die aus einem zusammenhängenden Ortsteil bestehen kann in der Regel das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.
Jede Ortsgemeinde der VG Monsheim stellt eine separate Abrechnungseinheit dar.
Die Veranlagungsfläche ist die gewichtete beitragspflichtige Fläche, die auf Grundlage der amtlichen Daten sowie einer Ortsbegehung für jedes einzelne Grundstück ermittelt wird. Bei der Berechnung der Veranlagungsfläche werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Die Grundstücksfläche ist in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Bei teilweise überplanten Grundstücken sowie Grundstücken in unbeplanten Gebieten gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks (im Grundbuch eingetragene Fläche).
Der Nutzungsfaktor bestimmt sich nach der Zahl der möglichen Vollgeschosse. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. Liegt kein Bebauungsplan vor, gilt die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse oder die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl, sofern diese höher ist.
Die Vollgeschosszahl kann höher sein, als die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Den Vollgeschosszuschlag sowie die näheren Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge Ihrer Ortsgemeinde.
Der Artzuschlag belastet bei der Aufwandsverteilung zusätzlich die Grundstücke, die gewerblich, teilgewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden. Bei diesen Grundstücken ist aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Auch Schulen, Kindertagesstätten, Museen und andere für öffentliche Zwecke genutzte Grundstücke erhalten den Artzuschlag.
Grundstücksfläche + Nutzungsfaktor + Artzuschlag = Veranlagungsfläche
Beispiel Nr. 1 – Berechnung der Veranlagungsfläche
Fiktive Annahme:
• Einfamilienhaus
• Grundbuchfläche 600 m²
• Bebauungsplan liegt vor
• Zwei Vollgeschosse Vollgeschosszuschlag 20 %
• Teilweise gewerblich genutzt Artzuschlag 10 %
Veranlagungsfläche = (600 m² + 20 % (120 m²)) + 10 % (72 m²) = 792 m²
Die Tiefenbegrenzungsregelung findet bei besonders tiefen Grundstücken Anwendung. Wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit besonders tiefer Grundstücke, liegt ein Erschlossensein nicht vor.
Die Tiefenbegrenzung ist im gesamten Gebiet der VG Monsheim per Satzung auf 50 m (gemessen von der Grundstücksseite, welche an der Verkehrsanlage liegt) festgesetzt. Der Grundstücksteil, der hinter dieser Tiefenbegrenzungslinie liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen.
Bei Grundstücken, die nicht direkt an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), wird eine Tiefenbegrenzungslinie von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite gezogen.
Bei tatsächlich vorhandener Bebauung im hinteren Grundstücksbereich wird die Tiefenbegrenzungslinie entsprechend nach hinten verschoben.
Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes findet die Tiefenbegrenzungsregelung keine Anwendung.
Wurde ein Grundstück verkauft, kann der Eintrag ins Grundbuch einige Monate dauern. Die Änderung der Eigentümerverhältnisse kann von Seiten der Verbandsgemeinde nur nach dem Eintrag ins Grundbuch vorgenommen werden. Deshalb kann es vorkommen, dass der Beitragsbescheid noch an vorherige Eigentümer versendet wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie beim Kauf eines Grundstückes, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig bezahlt sind. Sollten die Vertragspartner eine entsprechende Regelung im Kaufverttag vereinbart haben, so gilt diese nur gegenüber dem Vertragspartner.
Nein. Wohnungseigentümer werden nur mit ihrem Eigentumsanteil entsprechend dem Grundbucheintrag (Sondereigentum) an den Ausbaubeitrag herangezogen, nicht mit der gesamten Grundstücksfläche.
Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen wiederkehrende Ausbaubeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag ist ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Gemeinde/Kommune. Er ist nicht gleichzustellen mit den laufenden öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel die regelmäßig anfallende Grundsteuer, die auf die Mieter umgelegt werden darf.
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag kann allerdings bei vermieteten Objekten steuerlich als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden. Bitte informieren Sie sich darüber bei Ihrem Steuerberater.
Bei einer Straßenbaumaßnahme über mehrere Kalenderjahre wird der Beitragssatz aus der Summe der jährlichen Investitionsaufwendungen, also aus tatsächlich anfallenden Kosten pro Abrechnungsjahr, sowie der Summe aller Veranlagungsflächen ermittelt.
Beispiel Nr. 2 - Grundstück teilweise gewerblich genutzt (siehe Beispiel Nr. 1 oben)
Fiktive Annahme:
Veranlagungsfläche aus Beispiel Nr. 1: 792 m²
Gemeindeanteil: 25 %
Investitionsaufwand: 500.000 €
Abzüglich Gemeindeanteil: 500.000 € - 25 % = 375.000 €
Summe aller Veranlagungsflächen
in einem Abrechnungsgebiet: 600.000 m²
Beitragssatz pro m² = 375.000 € / 600.000 m² 0,625 € / m²
Wiederkehrender Ausbaubeitrag = 792 m² x 0,625 € / m² = 495,00 €
Beispiel Nr. 3 - Grundstück zu reinen Wohnzwecken genutzt
Fiktive Annahme:
Veranlagungsfläche aus Beispiel Nr. 1: 720 m²
Gemeindeanteil: 25 %
Investitionsaufwand: 500.000 €
Abzüglich Gemeindeanteil: 500.000 € - 25 % = 375.000 €
Summe aller Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 600.000 m²
Beitragssatz pro m² = 375.000 € / 600.000 m² 0,625 € / m²
Wiederkehrender Straßenbeitrag = 720 m² x 0,625 € / m² = 450,00 €
Beispiel Nr. 4 – Eigentumswohnung ohne gewerbliche Nutzung
Fiktive Annahme:
Grundstücksfläche: 2.000 m²
Miteigentumsanteil: 100/1000
Fünf Vollgeschosse: Vollgeschosszuschlag 50 %
Gemeindeanteil: 25 %
Investitionsaufwand: 500.000 €
Abzüglich Gemeindeanteil: 500.000 € - 25 % = 375.000 €
Summe aller Veranlagungsflächen in einem Abrechnungsgebiet: 600.000 m²
Veranlagungsfläche = 2.000 m² + 50 % = 3.000 m²
Beitragssatz pro m² = 375.000 € / 600.000 m² = 0,625 € / m²
Wiederkehrender Straßenbeitrag gesamt = 3.000 m² x 0,625 € / m² = 1.875,00 €
Wiederkehrender Straßenbeitrag individuell = 1.875,00 € x 100/1000 = 187,50 €
Die Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen oder gebaut sind, werden mit mindestens einem Vollgeschoss veranlagt.
Für Fragen zu den wiederkehrenden Ausbaubeiträgen steht Ihnen die Sachbearbeiterin der Verbandsgemeinde Monsheim zur Verfügung.
Frau Sandra Kirmse
Dienstzeiten: Di. - Fr. von 8:00 – 12:30 Uhr
Telefon: +49 6243 1809-593
Fax: +49 6243 1809-7593
E-Mail: sandra.kirmse@vg-monsheim.de
Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim
Fachbereich Finanzen
Beitragswesen
Alzeyer Straße 15
67590 Monsheim
1. Bauabschnitt Albert-Schweitzer-Straße
ab Einmündung Uhlandstraße bis Einmündung Gartenstraße